Der Verein

Satzung

VEREINSSATZUNG für den KUNSTKREIS GERMERING e.V.

Präambel

Diese Satzung löst die bisherige Satzung vom 29.März 1984 ab.

Name, Sitz, Gerichtsstand, Geschäftsjahr
  1. Der am 29.3.1984 gegründete Verein führt den Namen “Kunstkreis Germering” e.V.. Er ist eingetragen im Vereinsregister München, Amtsgericht München – Registergericht – unter der Nr. VR 40389.
  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinn der Abgabenordnung.
  3. Der Verein ist selbstlos und nicht in erster Linie eigenwirtschaflich tätig.
  4. Der Verein hat seinen Sitz in Germering.
  5. Gerichtsstand des Vereins ist Fürstenfeldbruck.
  6. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
Zweck des Vereins
  1. Der Zweck des Vereins ist die Weiterbildung und Förderung seiner Mitglieder  in den wichtigsten Zweigen  der darstellenden Kunst durch Einführung in ihre heute angewandten Techniken (u.a. Graphik, Aquarell- und Ölmalerei).  Der Verein ist offen für neue Kunstformen, wie die Einbindung digitaler Technologien. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch geeignete Maßnahmen wie Fachvorträge, eigene Ausstellungen und gemeinsame Besuche von Ausstellungen.
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins. Entstandene Kosten, die einem Mitglied bzw. Funktionsträger entstehen, können auf Antrag erstattet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  3. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.
  4. Politisch und konfessionell ist der Verein neutral.
Die Mitgliedschaft

Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person mit Wohnsitz bzw. Firmensitz in Germering werden.
  2. Natürlichen und juristischen Personen mit Wohnsitz bzw. Firmensitz außerhalb Germerings kann  auf Antrag die Mitgliedschaft durch den Vorstand gewährt werden.

Formen der Mitgliedschaft

  1. Einzelmitgliedschaft als Künstler*in
  2. Familienmitgliedschaft als Künstler*in (Ehepaare und Familien): Volljährigen Jugendlichen ist die Familienmitgliedschaft unter der Bedingung zu gestatten, dass sie dem Haushalt der Eltern angehören und das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Danach kann der Jugendliche die Einzelmitgliedschaft erwerben.
  3. Fördermitgliedschaft:  Personen, die künstlerisch tätig sind oder sein möchten, jedoch dem künstlerischen Niveau des Vereins noch nicht entsprechen. Durch gezielte Förderung und Ausbildung durch erfahrene Mitglieder können diese Personen die Einzelmitgliedschaft Künstler*in erlangen. Mit dieser Form der Mitgliedschaft öffnet sich der Verein insbesondere für junge und/oder am Beginn ihrer künstlerischen Arbeit stehenden Personen und leistet somit einen weiteren gemeinnützigen  Beitrag, den künstlerisch tätig sein wollenden Nachwuchs in der Stadt Germering zu unterstützen.
  4. Mitgliedschaft Sponsor:  Natürlichen und juristischen Personen, die selbst nicht künstlerisch im Sinne des Vereins tätig sind oder tätig sein möchten, steht die Mitgliedschaft als Sponsor offen.
  5. Über die Aufnahme eines Mitglieds entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand.
  6. Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung ernannt.

Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet

  1. mit dem Tod des Mitglieds: Schriftliche Meldung an den Vorstand durch die Hinterbliebenen erforderlich.
  2. durch Austritt : Schriftliche Meldung an den Vorstand erforderlich.
  3. durch Ausschluss aus dem Verein:  Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Beitragszahlung mindestens zwei Jahre im Rückstand ist, erheblich gegen die Interessen des Vereins verstößt. Ein auszuschließendes Mitglied ist vorher durch den Vorstand zu hören. Gegen den Beschluss des Vorstandes steht dem Mitglied das Recht des Einspruchs an die Mitgliederversammlung zu. Der Einspruch muss innerhalb einer Frist von 1 Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand eingelegt werden. Die Mitgliederversammlung beschließt über den Ausschluss nach Anhörung des Auszuschließenden mit 2/3 Mehrheit. Bis zur Entscheidung ruht die Mitgliedschaft.
  4. Erfolgt die Beendigung der Mitgliedschaft innerhalb des Geschäftsjahres werden anteilige Mitgliedsbeiträge nicht erstattet.

Mitgliedsbeiträge

  1. Die Höhe und die Fälligkeit des Jahresbeitrags für Einzelmitglieder, Ehepaare, Familien und juristische Personen werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.
    1. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand

Die Mitgliederversammlung

Zusammensetzung

Die Mitgliederversammlung besteht aus allen Mitgliedern gemäß § 3

Jedes anwesende, volljährige Mitglied, juristische Personen und alle Ehrenmitglieder haben ab dem 16. Lebensjahr je eine Stimme.

Aufgaben

Die Mitgliederversammlung wählt

  • die Mitglieder des Vorstandes,
  • die Revisoren

Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über

  • die Entlastung des Vorstandes,
  • die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
  • Satzungsänderungen,
  • die Auflösung des Vereins,
  • Einsprüche gegen Beschlüsse des Vorstandes über den Ausschluss von Mitgliedern,
  • die  Ernennung von Ehrenmitgliedern auf Vorschlag des Vorstandes  und
  • sonstige Fragen des Vereinsgeschehens.

Einberufung

  1. Die Mitgliederversammlung ist durch den Vorstand mit einer Frist von mindestens 14  Tagen unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einzuberufen:
  • einmal jährlich als Jahreshauptversammlung, nach Möglichkeit im 1. Quartal des Kalenderjahres,
  • zu einer außerordentlichen Versammlung  auf Beschluss des Vorstandes oder auf Antrag von 10% der stimmberechtigten Mitglieder, unter Angabe von Gründen und des Zwecks der außerordentliche Mitgliederversammlung.
  1. Die Mitgliederversammlung leitet der 1. Vorsitzende oder ein Stellvertreter. Der Stellvertreter muss dem Vorstand angehören.

Beschlussfassung

  1. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn form- und fristgerecht eingeladen wurde.
  2. Die Beschlussfassung erfolgt offen, sofern nicht mindestens ein Mitglied geheime Abstimmung verlangt.
  3. Anträge für die Tagesordnung der Mitgliederversammlung sind von Mitgliedern bis spätestens 4 Tage vor dem Termin der Mitgliederversammlung schriftlich, unter Angabe von Gründen, an den 1. Vorsitzenden oder seine Stellvertreter einzureichen.
  4. Satzungsänderungen sind in der Tagesordnung anzukündigen. Sie bedürfen der Zustimmung einer 3/4-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
  5. Bei Beschlüssen über den Ausschluss von Mitgliedern ist eine 2/3-Mehrheit erforderlich.
  6. Alle anderen Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.

Protokollpflicht

Über die Ergebnisse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu erstellen, die vom Schriftführer und dem Leiter der Versammlung zu unterzeichnen und im Original zu verwahren ist.

Der Vorstand

Zusammensetzung

Der Vorstand besteht aus 5 Mitgliedern:  1. Vorsitzender, 2. Vorsitzender, Schatzmeister, 1. Schriftführer, 2. Schriftführer.

Vertretungsberechtigung

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vom 1. und 2. Vorsitzenden jeweils allein, vom Schatzmeister und Schriftführer gemeinsam vertreten. Im Innenverhältnis ist der 2. Vorsitzende nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden vertretungsberechtigt. Sind 1. und 2. Vorsitzender verhindert, werden sie durch den Schatzmeister und Schriftführer gemeinsam vertreten.

Zuständigkeit

Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:

  1. Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung, Aufstellung der Tagesordnung.
  2. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
  3. Erstellung des Jahresberichts,
  4. Verwaltung des Vereinsvermögens,
  5. Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern,
  6. Vorschlag von Ehrenmitgliedern,
  7. Vorbereitung von Maßnahmen zur Förderung des Vereinslebens.
  8. Genehmigung von Ausgaben von mehr als € 200,– im Einzelfall. Mehrheit im Vorstand erforderlich.

Amtsdauer

    1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.
    2. , 2. Vorsitzender, Schatzmeister und Schriftführer sind einzeln zu wählen.
    3. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so kann der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied kommissarisch bestellen.

Beschlussfassung

    1. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen. Zu den Sitzungen lädt der 1. Vorsitzende mündlich unter Einhaltung einer Frist von mindestens einer Woche ein. Der Vorstand tagt bei Bedarf.
    2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.  Bei Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
    3. Über jede Sitzung wird eine Niederschrift erstellt, die vom Schriftführer und  Sitzungsleiter zu unterschreiben und im Original aufzubewahren ist. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, gefasste Beschlüsse und das  Abstimmungsergebnis enthalten.
Die Revisoren

Die Mitgliederversammlung wählt zwei Revisoren jeweils für 2 Jahre.

Die Revisoren haben mindestens einmal im Jahr die Ordnungsmäßigkeit der Kassenführung zu überprüfen und der Mitgliederversammlung hierüber zu berichten.

Die Revisoren sind jederzeit berechtigt, die Niederschriften einzusehen.

Die Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit 2/3-Stimmenmehrheit aller anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

Für den Fall der Auflösung oder der Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall  seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins nach Durchführung der Liquidation dem “ Sozialdienst Germering e.V., Planegger St. 9/III, 82110 Germering.” zu, der es unmittelbar und ausschließlich für seine steuerbegünstigten Zwecke zu verwenden hat.

Falls dieser Verein nicht mehr besteht, fällt das Vermögen der Stadt Germering zu, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Germering,  Mai 2019

Unterschriften:

Der Vorstand

  1. Vorsitzende Uli Baab
  2. Vorsitzender Markus Steckeler

Schatzmeisterin Heide Geiser

  1. Schriftführerin Christa Geiger
  2. Schriftführerin Graziana Goldwurm-Niembs